Luftbild und Flurstücke aus Schleswig-Holstein
Liegt Dein Lageplan in Schleswig-Holstein, zeigt arboraudit das amtliche Luftbild des Landesamts für Vermessung und Geoinformation mit 20 cm Bodenauflösung und darüber die Flurstücksgrenzen. Hier der Schloßgarten in Kiel, mit zwei untersuchten Bäumen.
Das amtliche Luftbild in Schleswig-Holstein
- Herausgeber
- Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH), Kielopendata.schleswig-holstein.de
- Produkt
- Digitales Orthophoto DOP20 in Farbe, 20 cm Bodenauflösungschleswig-holstein.de
- Befliegung
- Jedes Jahr etwa die Hälfte des Landes, im Wechsel West und Ostschleswig-holstein.de
- Letzte Befliegung
- Schloßgarten in Kiel: Bildflug 2025, aufgenommen zwischen dem 13.05.2025 und dem 09.12.2025, laut Metadaten des Landesamts.
Je nach Landesteil sind es die Bildflugjahre 2024, 2025 oder 2026. - Lizenz
- CC BY 4.0, kostenfreigeodaten.schleswig-holstein.de
- Quellenvermerk
- „© GeoBasis-DE/LVermGeo SH/CC BY 4.0“geodaten.schleswig-holstein.de
Stand: 27.10.2026
Die Flurstücke über dem Luftbild
- Grundlage
- INSPIRE-Darstellungsdienst „Flurstücke/Grundstücke ALKIS“ des LandesamtsGetCapabilities
- Inhalt
- Die Umrisse der Flurstücke als Linien. Ohne Flurstücksnummern und ohne Gebäude.GetCapabilities
- Aktualität
- Das Liegenschaftskataster (ALKIS) wird laut Landesamt ständig aktualisiert.Produktkatalog 2025/26
- Lizenz
- CC BY 4.0, kostenfrei. Eigentümerangaben gehören nicht dazu.Produktkatalog 2025/26
- Im Lageplan
- Über dem Luftbild, sobald Du nah genug heranzoomst. Linienfarbe und Linienstärke (Dünn, Mittel, Stark) stellst Du selbst ein.
Stand: 27.10.2026
Was das für Dein Gutachten heißt
Mit 20 cm Bodenauflösung erkennst Du einzelne Baumkronen, Wege und Gebäude. Das Luftbild zeigt den Stand der letzten Befliegung: Was seitdem gefällt oder gepflanzt wurde, fehlt darauf. Im Gutachten steht der Lageplan als Bild, mit Luftbild, Flurstücken und Deinen Bäumen.
Was in Schleswig-Holstein gilt
Kurz gefasst, mit Link auf den Gesetzestext. Maßgeblich ist immer der Wortlaut.
- Grenzabstand
- Bäume, Sträucher und Hecken über 1,20 m Höhe müssen von der Grenze zum Nachbarn mindestens ein Drittel ihrer Höhe entfernt sein. Gemessen wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze.§ 37 Abs. 1 NachbG Schl.-H.
- Zurückschneiden
- Ist eine Anpflanzung über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen, muss sie auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will. Dabei gelten die Schnittzeiten nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG.§ 37 Abs. 2 NachbG Schl.-H.
- Ausnahmen
- Der Grenzabstand gilt nicht für Wald und nicht für Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. Er gilt auch nicht an Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern von mehr als 4 m Breite.§ 39 NachbG Schl.-H.
- Ausschlussfrist
- Der Anspruch auf Zurückschneiden ist ausgeschlossen, wenn nicht bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalenderjahres Klage erhoben wurde. Dann kann der Nachbar noch verlangen, dass die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf Höhe und Abstand gehalten wird. Das gilt nicht für Bäume, die schon mindestens 10 m hoch sind.§ 40 NachbG Schl.-H.
- Baumschutzsatzung
- Gemeinden dürfen geschützte Landschaftsbestandteile per Satzung festlegen, solange die untere Naturschutzbehörde das nicht selbst per Verordnung tut. Ob es eine Satzung gibt und welche Bäume sie erfasst, regelt jede Gemeinde selbst. Bei einer Bestandsminderung ist eine angemessene Ersatzpflanzung oder Ersatz in Geld vorzusehen.§ 18 Abs. 2 und 3 LNatSchG
- Knicks
- Knicks sind gesetzlich geschützte Biotope. Das traditionelle Knicken ist alle 10 bis 15 Jahre vom 1. Oktober bis Ende Februar erlaubt, wenn die Überhälter erhalten bleiben und das Schnittgut vom Knickwall entfernt wird.§ 21 Abs. 1 und 4 LNatSchG
- Überhälter im Knick
- Überhälter bis zu 2 m Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe) dürfen gefällt werden, wenn je 40 bis 60 m Knicklänge mindestens ein Überhälter bleibt. Ausgenommen sind unter anderem Bäume, die im Innenbereich über eine Baumschutzsatzung geschützt sind, und landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume.§ 21 Abs. 4 LNatSchG
- Alleen
- Alleen sind gesetzlich geschützte Biotope. Für sie gilt das Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG.§ 21 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG
Stand: 02.11.2026. Bundesweit gelten außerdem die Schnittzeiten nach § 39 Abs. 5 BNatSchG und der Artenschutz nach § 44 BNatSchG.
Häufige Fragen
- Muss ich das Luftbild selbst einbinden?
- Nein. Liegt Dein Lageplan in Schleswig-Holstein, nimmt arboraudit das Luftbild des Landesamts. Du wählst es unter „Karte und Ebenen“ als „Luftbild“ und schaltest dort die „Flurstücke“ dazu.
- Kostet das amtliche Luftbild extra?
- Nein. Das Landesamt stellt Luftbild und Flurstücksumrisse kostenfrei unter CC BY 4.0 bereit. In arboraudit sind beide ohne Aufpreis enthalten.
- Sehe ich Flurstücksnummern?
- Nein. Der Lageplan zeigt die Umrisse der Flurstücke, ohne Flurstücksnummern und ohne Gebäude. Eigentümerangaben gehören nicht zur kostenfreien Abgabe.
- Zeigt der Lageplan, wann das Luftbild aufgenommen wurde?
- Nein. Schleswig-Holstein wird jedes Jahr etwa zur Hälfte beflogen, im Wechsel West und Ost. Das genaue Aufnahmedatum an Deinem Baum zeigt der Lageplan nicht an.
- Steht der Lageplan mit Luftbild im Gutachten?
- Ja. Der Lageplan kommt als Bild ins PDF, mit der gewählten Kartenebene, den Flurstücken und Deinen Bäumen.

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